Jagdwirtschaft
Die Bewirtschaftung der Jagdgebiete kann folgendermaßen erfolgen: | Voraussetzungen für das Pachten: |
- In Form einer Selbsbewirtschaftung
- Der Bewirtschaftung durch den Eigentümer oder Eigentümerin
- Durch eine Verpachtung
- Durch eine Gemeindejagd
- Selbsbewirtschaftung der Eigenjagd durch den Eigenjagdberechtigkten
- Die Bewirtschaftung der Jagd durch eine Verpachtung. Es kann sowohl die Eigenjagd als auch die Gemeindejagd verpachtet werden
- Bewirtschaftung einer Eigenjagd durch einen vom Eigentümer bestellten Vertreter oder der Behörde bestellten Bewirtschafter
- Bewirtschaftung einer Gemeindejagd durch einen Gemeindejagdvertreter
- Um eine Jagd pachten zu können, bedarf man einer besonderen Qualifikation
- folgende physischen Personen sind von einer Verpachtung ausgeschlossen:
- Personen, die nicht die Jagd bereits drei Jahre ordnungsgemäß ausgeübt haben
- Personen, die die Jagd nicht weidgerecht ausüben
- Personen, Personen, die aus eigenen Mitteln den vertraglichen festgehaltenen Pflichten nicht nachkommen
- Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind, sind für die nächste Jagdperiode von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen
- Findet die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung statt, so sind jene Personen, von denen bekannt ist, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen, zur Versteigerung nicht zugelassen.